Das Familiengericht ist eine Spezialabteilung der örtlichen Amtsgerichte. Dem Familiengericht sind ganz bestimmte Spezialaufgaben zugewiesen. So liegt etwa die Zuständigkeit zur Entscheidung über Fragen aus dem Familien- und Eherecht ausschließlich bei den Familiengerichten. Dies sind etwa Probleme rund um die Beendigung einer Ehe und deren Folgen.
Auch über alle Probleme zu Kindschaftssachen werden von den Familiengerichten entschieden. Hierbei handelt es sich vor allem um Fragen des Sorgerechts und des Unterhalt.
Für einzelne Verfahren besteht, im Gegensatz zu der normalen Praxis vor den Amtsgerichten, Anwaltszwang. So kann ein Scheidungsantrag nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden und bestimmte Vergleiche sind ebenfalls nur von einem Anwalt zu schließen.
Neuerdings sind auch Fragen rund um das Gewaltschutzgesetz den Familiengerichten zugewiesen worden. Diese Verfahren, die häufig im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden, lagen ursprünglich bei den allgemeinen Kammern des Amtsgerichts. Aufgrund der sachlichen Nähe haben aber nunmehr die Familiengerichte über Fragen des Gewaltschutzes zu entscheiden.
Verfahren vor den Familiengerichten sind entgegen der üblichen Praxis nicht immer öffentlich. Dies hat seine Begründung in der besonderen Situation und dient dem Schutz der Parteien und besonders der beteiligten Kinder.