Die Ehe wird vom deutschen Staat als eine ganz besondere Institution betrachtet, daher unterliegt die Scheidung strengen Richtlinien und Voraussetzungen. Das Gericht muss zunächst feststellen, dass die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde und auch nicht mehr hergestellt werden kann. Schuldzuweisungen oder Verhaltensweisen der Ehepartner nehmen keinen besonders hohen Stellenwert ein. Um die Scheidung wirksam durchführen zu können, muss dem Gericht die Ehe-Zerrüttung durch ein Trennungsjahr bewiesen worden sein.

Die schnelle Scheidung

Eine schnelle Scheidung ist dann möglich, wenn die Ehepartner bereits ein Trennungsjahr hinter sich haben und sich über den Hausrat, die Wohnung und das Sorgerecht geeinigt haben. Falls beide Ehepartner einer Scheidung zugestimmt haben, kann ein Antrag auf Scheidung sofort gestellt werden. Bei einer solchen Beantragung muss nur ein Ehepartner durch einen Anwalt vertreten sein, der andere Ehepartner kann einen solchen bei Bedarf ebenfalls konsultieren. Eine Scheidung ohne ein Trennungsjahr ist nur dann möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Ob ein solcher vorliegt, muss das zuständige Gericht im Einzelfall entscheiden. Davon ist beispielsweise bei Vergewaltigung des gemeinsamen Kindes oder Ähnlichem unproblematisch auszugehen.

Die lange Trennungszeit

Falls die Scheidung nicht einvernehmlich beschlossen wurde, wird die Zustimmung des Gerichts regelmäßig erst nach einer dreijährigen Trennungszeit erteilt. Indizien für eine zerrüttete Ehe sind unter anderem ein neuer Lebenspartner oder eine fehlende Kommunikation, auch hier kommt man um das Trennungsjahr nicht herum. Die Scheidung wird von einem Familiengericht durchgeführt, welches in dem Wohnbezirk der Ehepartner liegen muss. Bei einer Scheidung sind die Anwaltskosten von dem Ehepartner zu tragen, welcher den Anwalt beauftragt hat. Die Kosten können allerdings auch durch eine schriftliche Vereinbarung auf die beiden Ehepartner aufgeteilt werden. Oftmals werden diese Kosten jedoch auch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr

Während des Trennungsjahres muss der Unterhaltspflichtige Ehepartner oftmals 3/7 seines Unterhaltes an den anderen Ehepartner entrichten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Steuerklasse des Ehepartners, zudem ist es wichtig, ob beide Ehegatten arbeiten. Hierbei wird die Differenz zwischen den beiden Gehältern gebildet und daraus die Höhe des Unterhaltes berechnet. Bei der Berechnung des Unterhalts ist es ebenfalls von Bedeutung, ob die Ehegatten bereits Kinder haben und wer sich um diese im Trennungsjahr kümmert.